OFFIZIELLES BULLETIN DER ARGENTINISCHEN REPUBLIK – WIRTSCHAFTSMINISTERIUM UND VERTEIDIGUNGSMINISTERIUM

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OFFIZIELLES BULLETIN DER ARGENTINISCHEN REPUBLIK – WIRTSCHAFTSMINISTERIUM UND VERTEIDIGUNGSMINISTERIUM
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Stadt Buenos Aires, 31.05.2024

Unter Bezugnahme auf die Akte EX-2024-53385105- -APN-SSGA#MD, die Bestimmungen von Kapitel IV – Vermögenswerte – von Titel II des Gesetzes für Militärpersonal Nr. 19.101, genehmigt durch Dekret 1.081 vom 31. Dezember 1973, und Dekret Gesetz 5177 vom 18. April 1958, das das Statut der Marinepolizei und ihre Vorschriften genehmigte, und

ANGESICHTS:

Dass es notwendig ist, eine Gehaltstabelle für Militärangehörige der Streitkräfte und der Marinepolizei festzulegen, die eine angemessene Hierarchie in Bezug auf die Kapazität, Verantwortung und Hingabe anerkennt, die für die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

Dass es in diesem Sinne angemessen ist, die Höhe des „Monatsgehalts“ des Militärpersonals der Streitkräfte und der Polizei der Marineeinrichtungen ab Juni 2024 festzulegen.

Dass die Technische Beratungskommission für die Gehaltspolitik des öffentlichen Sektors, die technischen Bereiche und die ständigen juristischen Dienste des Verteidigungsministeriums und des Wirtschaftsministeriums die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen ergriffen haben.

Dass diese Maßnahme im Rahmen der in den Abschnitten 1) und 2) von Unterabschnitt g von Artikel 3 des Dekrets 101 vom 16. Januar 1985, ersetzt durch Artikel 6 des Dekrets 954 vom 23. November 2017 und 10 des Dekrets 1086, vorgesehenen Befugnisse erlassen wird vom 29. November 2018.

Daher,

DER WIRTSCHAFTSMINISTER

UND

DER VERTEIDIGUNGSMINISTER

BEHÖRT:

ARTIKEL 1 – Festlegung des „Monatsgehalts“ des Militärpersonals der Streitkräfte gemäß den Beträgen und ab dem Datum, die für die verschiedenen Hierarchien in Anhang I (IF-2024-53393285-APN-DGP#MD) aufgeführt sind integriert diese Maßnahme.

ARTIKEL 2 – Festlegung des „Monatseinkommens“ des Polizeipersonals der Marineeinrichtung entsprechend den Beträgen und ab dem Datum, die für die verschiedenen Hierarchien in Anhang II (IF-2024-53393465-APN-DGP#MD) aufgeführt sind, der dies integriert messen.

ARTIKEL 3 – Die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Resolution erforderlichen Kosten werden durch die den jeweiligen Untergebieten entsprechenden Kredite des Gesamthaushaltsplans der Nationalen öffentlichen Verwaltung des Verteidigungsministeriums gedeckt.

ARTIKEL 4 – Übermittlung, Veröffentlichung, Übermittlung an die Nationale Direktion des amtlichen Registers und Archivs.

E/E Mariano Cúneo Libarona – Luis Petri

HINWEIS: Die Anhänge, aus denen sich diese Gemeinsame Entschließung zusammensetzt, werden in der BORA-Webausgabe veröffentlicht -www.boletinoficial.gob.ar-

Und. 06.03.2024 Nr. 34684/24 v. 03.06.2024

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