OFFIZIELLES BULLETIN DER ARGENTINISCHEN REPUBLIK – KREDITKARTEN

OFFIZIELLES BULLETIN DER ARGENTINISCHEN REPUBLIK – KREDITKARTEN
OFFIZIELLES BULLETIN DER ARGENTINISCHEN REPUBLIK – KREDITKARTEN
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Stadt Buenos Aires, 25.04.2024

NACHDEM ich Aktenzeichen EX-2024-15607467-APN-DGDA#MEC, Gesetz Nr. 25.065, Dekret-Nr. 9101 vom 22. Dezember 1972 und 70 vom 20. Dezember 2023 und ihre jeweiligen Änderungs- und Ergänzungsverordnungen, und

ANGESICHTS:

Wie im Dekret Nr. 70/23 dargelegt, muss die argentinische Wirtschaft wieder aufgebaut werden, um die endgültige Krise zu bewältigen und das ernste Risiko einer noch größeren und viel schwerwiegenderen Verschlechterung der sozialen und wirtschaftlichen Lage abzuwenden durch die sofortige Beseitigung staatlicher Barrieren und Beschränkungen, die seine normale Entwicklung verhindern, und gleichzeitig eine stärkere Einbindung in den Welthandel fördern.

In diesem Sinne sah die oben genannte Norm die Umsetzung eines sehr weitreichenden Deregulierungsplans vor, der die Hindernisse beseitigt, die verschiedene Gesetze durch unzulässige Eingriffe des Staates in das freie Funktionieren der Märkte eingeführt haben.

Das oben genannte Dekret hat Änderungen am Gesetz Nr. 25.065 über Kreditkarten vorgenommen, um eine starke Deregulierung und Vereinfachung auf dem Kreditkartenmarkt herbeizuführen und sich an die jüngsten Änderungen in den Beziehungsmodalitäten und Digitalisierungstechnologien anzupassen, was die einschlägigen Artikel 22 und 25 regelt .

Dass es ebenfalls notwendig ist, Absatz 11 von Artikel 1 des Dekrets Nr. 9101/72 zu ersetzen, der die Gültigkeit verschiedener Verfahren festlegt, um die Zitierung der Gesetze Nr. 18.425 und 19.227 wurden durch das Dekret Nr. 70/23 und die Gesetze Nr. aufgehoben. 19.508 und 19.684, ordnungsgemäß aufgehoben.

Dass die ständigen Rechtsdienste die Intervention ihrer Zuständigkeit übernommen haben.

Dass diese Maßnahme in Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 99 Absätze 1 und 2 der NATIONALEN VERFASSUNG angeordnet wird.

Daher,

DER PRÄSIDENT DER ARGENTINISCHEN NATION

VERORDNUNGEN:

ARTIKEL 1.- Artikel 1 Unterabschnitt 11 des Dekrets Nr. 9101 vom 22. Dezember 1972 wird durch Folgendes ersetzt:

„11) Die in den Gesetzen Nr. 12.906 (Dekret Nr. 5428/49), 14.878 und 19.597“.

ARTIKEL 2.- Artikel 22 des Gesetzes Nr. 25.065 über Kreditkarten wird wie folgt geregelt:

„Es wird festgestellt, dass es für die Zwecke der Übermittlung der monatlichen Zusammenfassung der Vorgänge gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 25.065 keinen Widerspruch seitens des Benutzers geben sollte, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.“

ARTIKEL 3.- Artikel 25 des Gesetzes Nr. 25.065 über Kreditkarten wird wie folgt geregelt:

„Es wird festgestellt, dass der in Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 25.065 genannte Kommunikationskanal im Falle des Nichterhalts der Zusammenfassung telefonisch, elektronisch oder auf ähnliche Weise sein kann, solange er seinen Zweck erfüllt.“

ARTIKEL 4.- Diese Maßnahme tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im OFFIZIELLEN BULLETIN in Kraft.

ARTIKEL 5.- Weitergabe, Veröffentlichung, Übergabe an die NATIONALE DIREKTION DER OFFIZIELLEN REGISTRIERUNG und Archivierung.

MILEI – Nicolás Posse – Luis Andres Caputo

Und. 26.04.2024 Nr. 24542/24 v. 26.04.2024

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