UOM außerordentliche unentgeltliche Erhöhung. Vereinbarung 2024.

UOM außerordentliche unentgeltliche Erhöhung. Vereinbarung 2024.
UOM außerordentliche unentgeltliche Erhöhung. Vereinbarung 2024.
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Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen und außergewöhnlichen Umstände, die sich während des Verhandlungsprozesses zu Beginn des Joint 2024-2025 ergaben und die eine vorherige Einigung verhinderten, vereinbaren die Parteien, dass die Unternehmen, die in den Vertretungsbereich der unterzeichnenden Wirtschaftskammern einbezogen sind, dies tun werden Arbeitnehmern, die von der UOM vertreten werden und in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen, eine Erhöhung außerordentlicher, nicht entgeltlicher oder beitragsfreier Art mit kumulierter Art, die auf der Grundlage der angegebenen Stundenwertbeträge mit Wirkung vom 1. April berechnet wird , 1. Mai und 1. Juni 2024 in ANHANG I, und erreicht auch die zusätzlichen von CCT 260/75

Die außerordentliche Abtretung wird für die Zwecke der Einbehaltung und Zahlung der für das Sozialversicherungssystem bestimmten Beiträge und Beiträge als nicht entgeltlich betrachtet, mit Ausnahme der Beiträge und Beiträge gemäß den Gesetzen 23 660 und 23661, die für das Sozialversicherungssystem bestimmt sind. Sozialarbeits- und Gewerkschaftsbeiträge sowie von Arbeitnehmern gezahlte Solidaritätsbeiträge

Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass für die Berechnung der hier vereinbarten unentgeltlichen Zuteilung die oben genannten Werte auch auf die Posten Überstunden, Urlaub, Betriebszugehörigkeit, Zusatzvereinbarung und Jahreszusatzgehalt angerechnet und ausgewiesen werden Gehaltsbelege unter der Bezeichnung „Non-Remunerative Allocation UOMRA Agreement April-Juni 2024“.

UOM außerordentliche unentgeltliche Erhöhung. Vereinbarung vom April 2024.

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