Endgültige Regelung zur direkten Auszahlung von Steuergutschriften: PwC

Endgültige Regelung zur direkten Auszahlung von Steuergutschriften: PwC
Endgültige Regelung zur direkten Auszahlung von Steuergutschriften: PwC
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Im Detail

Gesetzlicher Hintergrund

Für Steuerjahre, die vor 2033 beginnen, erlaubt Abschnitt 6417 einem betreffenden Unternehmen, sich unwiderruflich dafür zu entscheiden, eine Gutschrift gemäß Abschnitt 30C, 45, 45Q, 45U, 45V, 45W, 45X, 45Y, 45Z, 48, 48C oder 48E (anwendbare Gutschriften) zu behandeln. als Zahlung gegen Steuer in Höhe der Gutschrift. Eine anwendbare Körperschaft ist eine steuerbefreite Körperschaft, ein Bundesstaat oder eine politische Unterabteilung, die Tennessee Valley Authority, eine indianische Stammesregierung, ein in Alaska ansässiges Unternehmen oder eine ländliche Elektrizitätsgenossenschaft.

Andere Steuerzahler können die Direktzahlung nur für die Gutschriften gemäß Abschnitt 45Q, 45V oder 45X wählen. Eine Personengesellschaft oder S-Corporation muss eine Direktzahlungswahl für das vom Unternehmen gehaltene Eigentum treffen.

Die Wahl der Direktzahlung erfolgt in einer Bundeseinkommensteuererklärung bis zum verlängerten Fälligkeitsdatum und wird in der Steuererklärung als „Zahlung“ ausgewiesen, die die fällige Steuer reduziert. Somit steht der Kredit ohne Rücksicht auf die Steuerpflicht zur Verfügung, ähnlich einem rückzahlbaren Kredit. Um einen Doppelvorteil zu verhindern, wird der Gutschriftsbetrag auf Null gekürzt und gilt im Steuerjahr der Direktzahlung als gewährt.

Abschnitt 48D sieht eine Gutschrift von 25 % der qualifizierten Investition in eine Anlage vor, die Halbleiter oder die Ausrüstung zur Herstellung von Halbleitern herstellt. Abschnitt 48D enthält Bestimmungen, nach denen jeder Steuerzahler, der Anspruch auf die Gutschrift hat, die direkte Zahlung unter im Wesentlichen denselben Anforderungen und Verfahren wie in Abschnitt 6417 wählen kann.

Spezifische regulatorische Bestimmungen für Abschnitt 6417-Direktzahlungen

Definition der anwendbaren Entitäten

In den endgültigen Bestimmungen von Abschnitt 6417 wird klargestellt, dass zu den „anwendbaren Einheiten“ Territorien, der District of Columbia sowie Regierungsbehörden und -einrichtungen gehören.

Anwendbare Unternehmen, die an Partnerschaften teilnehmen

Die vorgeschlagenen und endgültigen Bestimmungen zu Abschnitt 6417 sehen vor, dass eine Partnerschaft keine anwendbare juristische Person ist, selbst wenn alle Partner anwendbare juristische Personen sind, und dass sie eine direkte Zahlung nur für die Abschnitt 45Q-, 45V- oder 45X-Gutschriften wählen kann. Infolgedessen können betroffene Unternehmen, die als Partner einer Partnerschaft an einem Energieprojekt beteiligt sind, direkte Zahlungen (sofern von der Partnerschaft gewählt) nur für Gutschriften gemäß den Abschnitten 45Q, 45V und 45X erhalten. Die vorgeschlagenen und endgültigen Vorschriften sehen jedoch vor, dass ein anwendbares Unternehmen, das sich an einem Energieprojekt über eine Organisation beteiligt, die sich von Unterkapitel K gemäß Abschnitt 761(a) abmeldet, als direkter Eigentümer seiner Beteiligung an der Kreditimmobilie behandelt wird und eine direkte Zahlung dafür wählen kann etwaiges Guthaben.

Abschnitt 761(a) ermöglicht es einer nicht eingetragenen Organisation, sich von der Anwendung von Unterkapitel K ausschließen zu lassen, wenn (1) die Organisation nur Investitionszwecken und nicht der Führung eines Geschäfts dient, (2) die Organisation der gemeinsamen Produktion dient , Gewinnung oder Nutzung von Eigentum und nicht zum Verkauf von Dienstleistungen oder des erzeugten oder gewonnenen Eigentums (oder für bestimmte Aktivitäten von Wertpapierhändlern), und (3) das Einkommen der Organisationsmitglieder kann angemessen bestimmt werden, ohne dass das steuerpflichtige Einkommen der Partnerschaft berechnet werden muss.

Die aktuellen Vorschriften gemäß Abschnitt 761(a) verlangen, dass die Teilnehmer an der gemeinsamen Aktivität (1) direkt Miteigentümer der Immobilie sind und nicht über eine Beteiligung an einer juristischen Person, die Eigentümerin der Immobilie ist (Miteigentumsvoraussetzung), (2) das Recht haben die Vereinbarung, ihre Anteile am erworbenen oder zurückbehaltenen Eigentum getrennt zu übernehmen oder zu veräußern (Abfindungserfordernis) und (3) Dienstleistungen oder das erzeugte oder gewonnene Eigentum nicht gemeinsam zu verkaufen (gemeinsame Vermarktungserfordernis), sondern einem Teilnehmer die Möglichkeit zu geben, die Befugnis zum Verkauf seines Eigentums zu delegieren Eigentum für einen Zeitraum, der den Mindestbedarf der Branche oder ein Jahr nicht überschreitet.

In der Präambel der vorgeschlagenen Verordnungen für 2024 wird erläutert, dass die Miteigentums- und Strengeanforderungen in den aktuellen Abschnitt 761-Verordnungen nicht mit den etablierten Branchenpraktiken zur Strukturierung von Projekten im Bereich erneuerbare Energien vereinbar sind. Dementsprechend würden die vorgeschlagenen Vorschriften von 2024 die Vorschriften von Abschnitt 761(a) für die Zwecke von Abschnitt 6417 ändern, um besondere Ausnahmen von den Miteigentums- und Schweregradanforderungen für anwendbare Unternehmen vorzusehen. Die Ausnahmen würden für eine „anwendbare Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit“ gelten, die sich ganz oder teilweise im Besitz eines oder mehrerer anwendbarer Unternehmen befindet, die eine gemeinsame Vereinbarung zur Stromerzeugung aus Krediteigentum abschließen, das unter die Abschnitte 45, 45U, 45Y, 48 fällt oder 48E-Guthaben. Die Vereinbarung müsste den Mitgliedern das Recht einräumen, ihre anteiligen Anteile am erzeugten Strom oder an damit verbundenen erneuerbaren Energien oder ähnlichen Gutschriften separat zu erhalten oder darüber zu verfügen, und mindestens ein Mitglied müsste die Wahl einer Direktzahlung planen. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, könnten die betreffenden Unternehmen Kreditimmobilien über ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (sofern das Unternehmen nicht als Kapitalgesellschaft behandelt werden muss) und würden gemäß der Regelung in den endgültigen Vorschriften so behandelt, als ob sie direkt über ihre Beteiligung an dem Unternehmen verfügen Kreditobjekt besitzen und berechtigt sein, Direktzahlungen für einen Abschnitt 45-, 45U-, 45Y-, 48- oder 48E-Kredit im Zusammenhang mit der Immobilie zu wählen.

Die vorgeschlagenen Verordnungen von 2024 ändern auch die Bestimmungen von Abschnitt 761, um es einem Mitglied zu ermöglichen, einen Delegierten zu ermächtigen, Verträge zum Verkauf des erzeugten Stroms abzuschließen, die über den Mindestbedarf der Industrie hinausgehen und eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben. Die Dauer der Delegation ist jedoch weiterhin durch den Mindestbedarf der Branche und ein Jahr begrenzt.

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