In Kolumbien müssen alle Exporte mit einer elektronischen Rechnung belegt werden – Nationales Institut der Wirtschaftsprüfer Kolumbiens

In Kolumbien müssen alle Exporte mit einer elektronischen Rechnung belegt werden – Nationales Institut der Wirtschaftsprüfer Kolumbiens
In Kolumbien müssen alle Exporte mit einer elektronischen Rechnung belegt werden – Nationales Institut der Wirtschaftsprüfer Kolumbiens
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Die Nationale Steuer- und Zolldirektion (DIAN) hat am 4. Juni 2024 das Konzept Nr. 417 veröffentlicht, in dem sie über die Unterstützung von Auslandsverkäufen mit elektronischer Rechnung urteilt.

Die Steuerverwaltung erinnerte daran, dass gemäß Artikel 1.6.1.4.17. Gemäß Dekret 1625 von 2016 müssen Verkäufe im Rahmen von Exportgeschäften mit einer elektronischen Rechnung und nicht mit einem gleichwertigen Dokument belegt werden, da in den geltenden Vorschriften kein für diese Art von Geschäften vorgesehenes Dokument vorgesehen ist. Daher kam das DIAN zu dem Schluss, dass die Verkaufsrechnung bei Exportgeschäften für jede Art von Waren gilt und dass die Lieferung unterschiedlicher Dokumente nicht der Rechnungspflicht entspricht.

Abschließend stellte das DIAN klar, dass in seinem Konzept Nr. 415 von 2023 – Steuer- und zollrechtliche Überlegungen zu Warenverkäufen im elektronischen Geschäftsverkehr aus Kolumbien ins Auslandverwies auf die Fälle, in denen die Ausstellung des Belegs bei Käufen mit nicht rechnungspflichtigen Subjekten angebracht sei, und argumentierte, dass es sich bei diesem Beleg nicht um einen der Verkaufsrechnung gleichwertigen Beleg handele, da es sich um eine Kosten-, Abzugs- oder Selbstbehaltsbelege handele Steuern.

Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Dokument.

Siehe: Konzept Nr. 417 von 2024 – DIAN

INCP-Redaktion

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