Revenue hat Änderungen vorgenommen, um das Zahlungsmanagement mit der automatischen Abbuchungsmodalität – Handel und Justiz – zu optimieren

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Ebenso wurden Maßnahmen ergriffen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, wenn bei einer Rate aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle der Verwaltung liegen, die Abbuchung nicht möglich ist.. (Siehe beigefügten Anhang)

Generaldirektion für Einnahmen der Provinz Córdoba

Normative Resolution Nr. 10

Córdoba, 27. Mai 2024.

GESEHEN: Regulierungsbeschluss Nr. 1/2023 der Generaldirektion Einnahmen (BO 23.11.2023) und seine Änderungen;

UND IN BERÜCKSICHTIGUNG:

DASS es als notwendig erachtet wird, Änderungen an den Artikeln vorzunehmen, die der Zahlungsmethode mit automatischem Lastschriftverfahren entsprechen, um die Verwaltung der Steuerzahlungen zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden, wenn dies aus Gründen geschieht, die außerhalb der Kontrolle der Verwaltung liegen Die Abbuchung war nicht möglich.

DASS es notwendig ist, die Vorschriften für Unternehmen zu ergänzen, die Inkassodienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen erbringen.

Dass es zweckmäßig ist, die in der Befreiung von der Bruttoeinkommensteuer (festgelegt im Dekret Nr. 2598/2011) enthaltenen Aktivitätscodes, die in Anhang II des oben genannten Verordnungsbeschlusses aufgeführt sind, in Übereinstimmung mit den Codes des Nomenklators für Wirtschaftsaktivitäten detailliert anzugeben des Bundessammelsystems, was keine Änderung der Regulierungskriterien bedeutet.

Beachten Sie daher die in den Artikeln 20 und 22 des Provinzsteuergesetzes – Gesetz Nr. 6006, TO 2023 und seinen Änderungen – vereinbarten Befugnisse;

DER GENERALDIREKTOR DER GENERALDIREKTION EINKOMMEN BESCHLIESST:

ARTIKEL 1.- ÄNDERN Sie den Regulierungsbeschluss 1/2023, veröffentlicht im Amtsblatt vom 23.11.2023, und seine Änderungen wie folgt:

I. Ersetzen Sie Artikel 66 durch Folgendes: „Nicht abgebuchte Quoten Artikel 66.- In Fällen, in denen es nicht möglich war, eine der Gebühren abzubuchen, überlässt diese Direktion sie dem Steuerzahler oder der für die Zahlung verantwortlichen Person der aktivierten Mittel.“

II. Ersetzen Sie Artikel 67 durch Folgendes: „Rückzug Artikel 67.- Die Geschäftsleitung kann Gründe für den Widerruf der automatischen Abbuchung in Betracht ziehen:

1) Unmöglichkeit, die Abbuchung zweimal hintereinander durchzuführen – aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle dieser Abteilung liegen.

2) Die Rückbuchung bereits geleisteter Belastungen durch die Inkassostelle auf Antrag des Eigentümers.“

III. Ersetzen Sie Artikel 316 durch Folgendes: „16) Dekret Nr. 2598/2011 – ratifiziert durch Gesetz Nr. 10.032 –: Ausnahme für kulturelle Veranstaltungen und/oder Musik-, Kunst- und Zirkusshows

Artikel 316.- Steuerzahler der Bruttoeinkommenssteuer, die Tätigkeiten der Produktion, Darstellung, Komposition und Interpretation von kulturellen Veranstaltungen und/oder Musik-, Kunst- und Zirkusshows ausüben, die im Zuständigkeitsbereich der Provinz Córdoba durchgeführt werden und den Vorschriften entsprechen Die Anforderungen, die in die Steuerbefreiung gemäß Dekret Nr. 2598/2011 – ratifiziert durch Gesetz Nr. 10032 – und ergänzende Vorschriften einbezogen werden müssen, müssen die steuerbefreiten Einkünfte in den in Anhang II dieser Verordnung beschriebenen Codes angeben.“

IV. Fügen Sie nach Artikel 542 Absatz 2 Folgendes ein: „Artikel 542 Absatz 3. – Unternehmen, die Inkassodienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen erbringen, dürfen in die Dienstleistungsabonnementverträge oder -dokumente oder ähnliches keine Klausel aufnehmen, die die Generaldirektion Einnahmen dazu verpflichtet, diese zu nutzen Leistungen für eine bestimmte Anzahl von Vorgängen oder die Zahlung einer Mindestvergütung.“

ARTIKEL 2.- Anhang II durch den hier beigefügten Anhang ersetzen.

ARTIKEL 3.- PROTOKOLLIEREN, im Amtsblatt veröffentlichen, den zuständigen Sektoren bekannt machen und ARCHIVIEREN.

UNTERZEICHNET: RODRIGO DANIEL BUFFA, GENERALDIREKTOR DER GENERALDIREKTION EINKOMMEN

N. von R.- Veröffentlicht im Amtsblatt der Provinz Córdoba Nr. 114 vom 3. Juni 2024.

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